Die Satzung
in der Fassung vom 09. April 2010
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§1 Name und Sitz
Der Verein “Freunde der Freiburger Straßenbahn e. V.“ mit Sitz in Freiburg im
Breisgau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist eingetragen unter Nummer 2710 im Vereinsregister des Amtsgerich-
tes Freiburg.
§2 Zweck
1.
Der Zweck des Vereins ist die Heimatpflege, Heimatkunde und Heimat-
kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Renovierung, Pflege
und Präsentation historischer badischer, insbesondere Freiburger
Straßenbahnwagen und sonstiger Fahrzeuge des Freiburger Nahver-
kehrs sowie der dazugehörigen Infrastruktur und die Sammlung histo-
rischer Gegenstände und Materialien über das heimische Verkehrswe-
sen.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmä-
ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann werden:
A
jede natürliche Person
B
juristische Personen
2.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen
Vertreter zu stellen. Im Fall der Ablehnung entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung, wenn der Antragsteller Berufung einlegt. Mit
ihrer Beitrittserklärung erkennen die Antragsteller die Satzung und die
Ziele des Vereins an.
3.
Die Mitgliedschaft endet :
A
durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalen-
derjahres, bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
B
durch Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Er-
löschen)
4.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden,
A
wenn sein Verhalten in grober Weise das Ansehen des Vereins
schädigt oder gegen die Interessen des Vereins verstößt.
B
wenn es seinen Beitragsverpflichtungen über den Schluss des
Geschäftsjahres hinaus nicht nachkommt. Das Geschäftsjahr
entspricht dem Kalenderjahr.
C
aus einem anderen schwerwiegenden Grund. Der Vorstand muss
vor diesem Beschluss dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung
geben. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb ei-
nes Monats schriftlich begründeten Einspruch erheben.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig
über die Wirksamkeit der Entscheidung des Vorstandes. Das
ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen
Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
5.
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitglieder-
versammlung festgesetzt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung.
6.
Der Verein haftet nicht für Schäden aller Art, die den Mitgliedern bei
Vereinsveranstaltungen oder bei der Tätigkeit für den Verein entstehen,
soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind.
§4 Vorstand
1
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie
bis zu fünf Beisitzern.
2.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzen-
dem, dem 2. Vorsitzendem, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl
erfolgt ist.
4.
Vor Ablauf seiner Amtszeit kann er nur abberufen werden, wenn ein
wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung vorliegt (insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung).
5.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er allein ver-
tritt die Interessen des Vereins und bereitet die Mitgliederversammlung
vor.
§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
A
Wahl und Entlastung des Vorstandes
B
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes sowie des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
C
Genehmigung des Haushaltsplanes und Wahl der beiden Kassenprüfer
D
Fassung von Beschlüssen über Satzungsänderungen
E
Beschluss über die Auflösung des Vereins
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens
1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt.
2.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhal-
tung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen.
3.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhin-
derung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein
Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit
der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitglie-
derversammlung bestimmt.
4.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes anwesendes Mitglied hat eine Stimme.
5.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehr-
heit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Sat-
zung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unter-
schreiben ist.
7.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt.
§6 Beirat
Es kann vom Vorstand ein Beirat bestellt werden, in den Personen berufen
werden können, deren Beratung oder Unterstützung auf Grund ihrer fachlich-
en Qualifikation für die Lösung eines bestimmten Problems von entscheiden-
der Bedeutung sein kann. Auch Nichtmitglieder können in den Beirat berufen
werden.
§7 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gülti-
gen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder der Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsge-
meinschaft Freiburger Stadtbild e.V. mit Sitz in Freiburg im Breisgau, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Freiburg, 09. April 2010
gez. Dietmar Gemander, Klaus Hennig, Peter Burgenmeister, Lukas Kaufhold,
Daniel Adloff, Michael Bertschin, Dieter Plocher, Oliver Raddy, Alexander Roth